Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 16. September 2018 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 30. September 2018

Bei der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 

1.      Wählerverzeichnis
 
1.1    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 16. September 2018 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 26. August 2018 eine Wahlbenachrichtigung.
 
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
 
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wembach, Bifigstraße 2, 79677 Wembach, bereit.
 
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag, 26. August 2018 beim Bürgermeisteramt Wembach eingehen.
Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
 
1.2    Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 27. bis 31. August 2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Schönau im Schwarzwald, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald, Bürgerbüro, Zimmer 1, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.
 
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtsnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
 
1.3    Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 31. August 2018 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Schönau im Schwarzwald, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald, Bürgerbüro, Zimmer 1, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
 
1.4    Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
 

2.      Wahlscheine
 
2.1    Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen;
dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c)  wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
 
2.2    Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 30. September 2018 erhält ferner einen Wahlschein
 
a)  auf Antrag, wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird,
b)  von Amts wegen, wer für die Wahl am 16. September 2018       einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
 
2.3    Wahlscheine können für die Wahl am 16. September 2018 bis Freitag, 14. September 2018, 18.00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 30. September 2018 bis Freitag, 28. September 2018, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Wembach, Rathaus, Bifigstraße 2, 79677 Wembach, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
 
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründe.
Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 
2.4    Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
 
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der
  Wahlbrief zurückzusenden ist.
 
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen Anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
 
2.5    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

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