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Bodenrichtwerte

Nach § 196 des Baugesetzbuches i.V. mit § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung sind die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen zu ermitteln, ortsüblich bekannt zu machen, sowie dem Landkreis und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Aufgrund der Kaufpreissammlung wurden die hierfür geeigneten Verkaufsfälle der Richtwertermittlung zugrunde gelegt.

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 finden Sie auf der Internetseite des Bodenrichtwertinformationssystems Baden-Württemberg (BORIS-BW).

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