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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Abgeltungsteuer - Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen

Beziehen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von einer Bank, muss diese grundsätzlich Kapitalertragsteuer (sog. Abgeltungsteuer) einbehalten. Allerdings können Sie Ihrer Bank auch einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser beträgt maximal:

  • wenn Sie ledig sind: 1.000 Euro
  • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: 2.000 Euro

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das gilt jedoch nur für inländische Kapitalerträge. Erhalten Sie Ihre Kapitalerträge von einer ausländischen Bank, wird keine Abgeltungsteuer einbehalten und Sie müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Möchten Sie keine Abgeltungsteuer abgezogen bekommen, müssen Sie der Bank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes vorlegen.

Hinweis: Bei geringeren Kapitalerträgen benötigen Sie für die Befreiung von der Abgeltungsteuer keine NV-Bescheinigung. In diesem Fallkönnen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das Formular hierfür erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine NV-Bescheinigung können Sie erhalten, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen (inklusive Ihrer Kapitalerträge) im Jahr 2024 folgende Beträge nicht übersteigt:

  • wenn Sie ledig sind: 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro)
  • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben: 23.208 Euro (2023: 21.816 Euro)

Verfahrensablauf

Die NV-Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (NV 1 A) beantragen. Das Formular erhalten Sie im Service-Center Ihres Finanzamts. Die Steuerverwaltung stellt es außerdem zum Download zur Verfügung.

Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr anzugeben, sonst kann das Finanzamt keine NV-Bescheinigung ausstellen.

Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 25 des Antragsformulars ein. Üblicherweise benötigen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.

Das Finanzamt stellt Ihnen die NV-Bescheinigung normalerweise für drei Jahre aus.

Hinweis: Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von verheirateten Personen beziehungsweise Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Eheleute oder Lebenspartner gemeinsam aus.

Eine auf die Eheleute oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen ausgestellte NV-Bescheinigung ist auch gültig, wenn ein Konto nur auf die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise auf einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin lautet.

Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen müssen Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter jeweils ein gesondertes Formular ausfüllen.

Fristen

Sie müssen die NV-Bescheinigung rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge, beim Finanzamt beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheide
  • Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
  • Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
  • bei Anträgen für minderjährige Kinder: Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten

Kosten

Es entstehen Ihnen beim Finanzamt keine Kosten.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

  • Informationen zur Abgeltungsteuer auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Freigabevermerk

31.01.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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